Zur Frage der Strafbarkeit der Brandkennzeichnung von Pferden

Der „Schenkelbrand“ ist inzwischen Gegenstand mindestens einer Strafanzeige wegen Tierquälerei durch quälerische Tiermisshandlung i. S. d. § 17 Ziffer 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Wovon die Strafbarkeit dieser Maßnahme abhängt wird hier erläutert.
Autoren: Rolf Kemper
Ausgabe: 8/2011
S. 1020-1020
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