Informationen zu nachträglichen Anträgen auf ATF-Anerkennung

Grundsätzlich ist auch eine nachträgliche ATF-Anerkennung der Teilnahme möglich, z.B. an veterinärmedizinischen Fortbildungen im Ausland oder anderen wissenschaftlichen Tagungen ohne ATF-Anerkennung. Es gelten die allgemeinen Hinweise zur ATF-Anerkennung mit Ausnahme der Dauer der Bearbeitung.

Nachfolgend finden Sie ergänzende Informationen für die nachträgliche ATF-Anerkennung der Teilnahme.

Für die ATF-Anerkennung der Teilnahme ist ein schriftlicher Antrag (bevorzugt per E-Mail an atf@btkberlin.de ) mit folgenden Informationen erforderlich:

  • Antragsformular (vollständig ausgefüllt, ggf. mit Anlagen)
  • Kopie der Teilnahmebestätigung, aus der Art und Umfang der Teilnahme hervorgeht

Die Dauer der Bearbeitung beträgt ca. 4 bis 6 Wochen, im Einzelfall bei umfangreichen Anträgen (nachträgliche Anerkennung der Teilnahme an mehreren Fortbildungen) auch länger.

Bei Erfüllung aller Kriterien gemäß § 10 der ATF-Statuten erfolgt eine individuelle ATF-Anerkennung der Teilnahme nur für den Teilnehmer/die Teilnehmerin, die zusammen mit der Teilnahmebestätigung bei der zuständigen Landestierärztekammer vorgelegt werden kann (Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht gemäß Berufsordnung oder der für die Weiterbildung erforderlichen Fortbildung).

Gebühren:

Für die Bearbeitung von Anträgen für die nachträgliche ATF-Anerkennung der Teilnahme an Fortbildungen fallen dieselben Bearbeitungsgebühren an wie für Anträge auf ATF-Anerkennung von Veranstaltern.

Für eilige Anträge, für die eine Bearbeitungsdauer von weniger als 4 Wochen (nach Eingang des Antrags) gewünscht ist, fällt dieselbe Zusatzgebühr an wie für die Bearbeitung von Anträgen von Fortbildungsanbietern (180,00 EUR inkl. USt.).

Für ordentliche ATF-Mitglieder ist die Bearbeitung als Serviceleistung kostenfrei mit Ausnahme der Berechnung von Zusatzgebühren für eilige Anträge.

Weitere Informationen zu den Vorteilen für ATF-Mitglieder und dem Jahresbeitrag finden Sie hier.

Bitte beachten:

Die nachträgliche ATF-Anerkennung der Teilnahme an Fortbildungen erfolgt primär für Fortbildungen im Ausland, für Fortbildungen für Tierärztinnen und Tierärzte in Deutschland ist grundsätzlich der Veranstalter für die Beantragung der ATF-Anerkennung zuständig.