Wird Tierquälerei in Deutschland bestraft?
Umsetzung des §17 TierSchG in der deutschen Rechtsprechnung
Mit der Neufassung des §40 LPO wurde eine Möglichkeit geschaffen, von der generellen Anwesenheitspflicht abzuweichen. Den Landesverbänden wird nun freigestellt, bei Turnieren mit „regionaler Bedeutung“ besondere Bestimmungen zu erlassen und Tierärzte nur noch in Rufbereitschaft einzusetzen. Hierbei liegt es im Ermessen der Landesverbände, wann einem Turnier „regionale Bedeutung“ beigemessen wird.
Nach Auffassung der Bundestierärztekammer ist diese Vorgehensweise abzulehnen. Nur die Anwesenheit des Tierarztes vor Ort garantiert die unverzügliche medizinische Versorgung sowie alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne des Tierschutzes; eine Rufbereitschaft wird den vielfältigen Anforderungen und unvorhersehbaren Gefahren bei Pferdesportveranstaltungen nicht gerecht.
Autoren:
Angela Bartels, Dominik Zuschlag, Frank Ahrens und Michael Erhard
Ausgabe:
1/2010
S. 18-18
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