Tierschutz bei der Schlachtung von Tieren
Die konsequente und vollständige Sicherstellung aller tierschutzrechtlichen Vorgaben im Umgang mit Schlachttieren ist eine unabdingbare Forderung der Tierärzteschaft.
Jeder an einer Schlachtstätte tätige Tierarzt ist nach tierärztlicher Ethik verpflichtet, Missstände, die zu vermeidbaren Schmerzen oder Leiden bei Tieren führen können, abzustellen. Diese Verpflichtung kann allerdings nur dann erfüllt werden, wenn die Rahmenbedingungen entsprechend gestaltet sind. Um die Wahrnehmung dieser Verpflichtung nachhaltig zu unterstützen, werden folgende Forderungen erhoben:
1. Klarstellung der Verantwortlichkeiten:
Für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften, die die Vermeidung von Schmerzen und Schäden verlangen, ist der Lebensmittelunternehmer verantwortlich. Jeder Lebensmittelunternehmer ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um bei der Schlachtung von Tieren alle tierschutzrechtlichen Anforderungen lückenlos und dauerhaft sicherzustellen. Den amtlichen Tierärzten / Amtstierärzten obliegt es, zu überprüfen, ob der Lebensmittelunternehmer dieser Verpflichtung gerecht wird.
2. Abstellung von Mängeln:
Zur unverzüglichen und nachhaltigen Abstellung von Mängeln sind durch die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen (bis zu Untersagung der Schlachtung) anzuordnen und deren Umsetzung zu kontrollieren.
3. Personalausstattung:
Die zuständigen obersten Landesbehörden und die kommunalen Behörden müssen ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, um eine angemessene Personalausstattung für die lückenlose Wahrnehmung aller behördlichen Aufgaben in den Schlachtbetrieben abzusichern.
4. Regelmäßige fachaufsichtliche Unterstützung:
Die zuständige Behörde hat die im Schlachtbetrieb tätigen amtlichen Tierärzte durch eine regelmäßige und umfassende Überwachung der Schlachtbetriebe zu unterstützen.
5. Schulungsangebot/Schulungsverpflichtung:
Die zuständige Behörde hat für die im Schlachtbetrieb tätigen amtlichen Tierärzte Schulungen - insbesondere zur Kontrolle und praktischen Beurteilung der Betäubungswirkung und Feststellung der ordnungsgemäßen Entblutung - durchzuführen.
6. Technische Kontrolle:
Die zuständige Behörde hat für die regelmäßige technische Kontrolle der Betäubungsgeräte durch die Technischen Sachverständigen Sorge zu tragen.
7. Zulassungsverfahren/Bauartzulassung für Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen:
Die Bundesregierung muss von der Ermächtigung nach § 13 Abs. 5 TierSchG zur Einführung einer Bauartzulassung /eines Zulassungsverfahrens für Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen unverzüglich Gebrauch machen.
8. Einführung einer Videoüberwachung in Schlachtbetrieben:
In Schlachtbetrieben sollte eine Videoüberwachung der Schlachttiere vom Abladen bis zur erfolgreich abgeschlossenen Entblutung verpflichtend eingeführt werden. Die Videoüberwachung stellt sowohl für den Lebensmittelunternehmer als Verantwortlichen als auch für den amtlichen Tierarzt in seiner Kontrollfunktion eine Unterstützung bei der Überwachung der tierschutzrechtlichen Vorgaben dar. Darüber hinaus lassen sich mit diesem einfachen Mittel durch retrospektive Auswertung systematische Mängel sehr gut erkennen und abstellen. Erfahrungen aus Betrieben, die bereits eine Videoüberwachung eingeführt haben, zeigen, dass dadurch deutliche Verbesserungen erzielt werden können.
9. Stärkere Einbindung der amtlichen Tierärzte in die Veterinärämter:
Die in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung tätigen Tierärzte sind als amtliche Tierärzte Teil der Überwachungsbehörde und sollten sich als solcher verstehen. Durch eine verstärkte Integration in die Überwachungsbehörde können und müssen sie in ihrer Aufgabenwahrnehmung unterstützt werden.
10. Unterstützung der amtlichen Tierärzte durch ihre Vorgesetzten:
Amtliche Tierärzte sind verpflichtet, im Rahmen der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben alle notwendigen Maßnahmen zur Abstellung der von ihnen festgestellten Mängel zu treffen. Die Umsetzung der verwaltungsrechtlichen Maßnahmen aufgrund der Kontrollergebnisse der amtlichen Tierärzte muss durch die Vorgesetzten und die Behördenleitung unterstützt und ggf. vollzogen werden. Die amtlichen Tierärzte verfügen über die Fachkompetenz, die Einhaltung des Tierschutz- und Fleischhygienerechts zu bewerten und Entscheidungen über ggf. einzuleitende Maßnahmen zu treffen. Sie wurden aus diesem Grund vom Staat mit dieser Aufgabe beauftragt. Es ist nicht hinnehmbar, dass fachlich begründete Entscheidungen im Sinne des Tierschutzes durch (wirtschafts)politische Erwägungen übergeordneter Stellen konterkariert werden können.
11. Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung der Tierschutzbeauftragten:
Schlachthofbetreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen zu benennenden Tierschutzbeauftragten über ihre Aufgaben umfassend informiert sowie entsprechend geschult werden. Sie haben weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass die Tierschutzbeauftragten mit den notwendigen Kompetenzen ausgestattet werden, um der ihnen übertragenen Verantwortung unabhängig gerecht werden zu können.
Berlin, Juni 2018
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